Satzung Tierschutzverein Altmühlfranken und Region Hesselberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Altmühlfranken und Region Hesselberg e.V.
2. Er ist seit dem 30.08.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach unter VR 200543
eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist in 91743 Unterschwaningen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
1. Der Verein setzt sich für den Schutz von Natur und Umwelt ein. Er
vertritt und fördert in diesem Sinne den Tierschutz.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz von Heim-
Nutz- und Wildtieren, um diese vor physischen und psychischen
Schäden zu bewahren.
3. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch
Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen
der Tiere zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Aufnahme von Fundtieren und anderen Tieren in Not, deren Pflege,
Betreuung und tierärztliche Versorgung bis zur gewissenhaften
Weitervermittlung in ein neues Zuhause.
b. Der Einrichtung und Betreuung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere.
c. Überprüfung von möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
Beratung und Hilfsangebote für die Tierhalter, ggf. konsequente Verfolgung
mit legitimierten Amtspersonen bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
d. Hilfe bei der Suche nach vermissten Tieren.
e. Die Pflege von in Not geratenen Wildtieren, mit dem Ziel sie wieder in die
Freiheit zu entlassen.
f. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz
im Allgemeinen informiert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche
die Ziele des Vereins unterstützen, mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrags
werden. Bei Minderjährigen ist der Mitgliedsantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag regelmäßig
zu entrichten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder dessen Stellvertreter
kommissarisch bis zur nächsten Vorstandssitzung. Eine Ablehnung ist dem
betroffenen Antragsteller persönlich oder per Schriftstück mitzuteilen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum
Ablauf des Kalenderjahres.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich
vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
zu rechtfertigen.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeträge) zu leisten. Diese
werden unterschieden in:
1. Mitgliedsbeiträge
2. ermäßigte Mitgliedsbeiträge für Jugendliche (§ 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2
JuSchG), (höchsten 1/3 des Mitgliedsbeitrages)
3. Fördermitgliedsbeiträge (mindestens das Doppelte des Mitgliedsbeitrages,
oder eine frei wählbare, darüber liegende Summe)
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
a. dem 1.Vorsitzenden
b. dem 1.stv. Vorsitzenden
c. dem 2.stv. Vorsitzenden
d. dem Schriftführer
e. dem Kassenwart
f. höchstens 4 Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
3. Die Hälfte der Beisitzer darf mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern
das Mindestalter von 16 Jahren haben.
4. Vorstandsmitglieder der Absätze 1a – 1e müssen mindestens 18 Jahre alt und voll
geschäftsfähig sein.
5. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand
auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen. Das Mitglied muss
in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den 1.Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
7. Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Ist dies
nicht möglich, so ist dies dem Vorsitzenden, oder dessen Vertreter, vor der Sitzung
mitzuteilen. Nimmt ein Mitglied des Vorstandes die Sitzungstermine im
Wahlzeitraum von 4 Jahren zu mehr als 50 % nicht wahr, kann der Vorstand das
Mitglied als aktives Vorstandsmitglied für die nachfolgende Wahlperiode
ausschließen.
8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Die Führung der Geschäfte des Tierschutzvereins Altmühlfranken und Region
Hesselberg e.V.
2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins.
3. Die Abfassung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung.
4. Beschlussfassungen über Tätigkeiten des Vereins, welche aus tierschutzrechtlichen
Gründen notwendig sind.
5. Erstellen und Änderungen der Vereinsordnung.
§ 8 Vereinsordnung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine interne Vereinsordnung zu verfassen, welche in
ihrer jeweilig aktuellen Form der Vereinshomepage zu entnehmen ist. Auf Wunsch
erhalten Mitglieder die Vereinsordnung bei den Vorständen in schriftlicher Form.
Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebungen.
2. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und wird nicht in das
Vereinsregister eingetragen.
3. Die Vereinsordnungen beinhaltet insbesondere folgendes:
a. Örtliche Zuständigkeitsbereiche
b. Art und Umfang der Vereinstätigkeiten, ggf. mit Durchführungsrichtlinien
c. Erstattung der Unkosten für ehrenamtliche Helfer
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch persönliche Einladung in
Schriftform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte beantragen und/oder bei anstehenden
Vorstandswahlen Wahlvorschläge machen, die bis spätestens 2 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in Briefform oder per E-Mail vorliegen
müssen.
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung dessen
Stellvertreter.
6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d. Bekanntgabe über Änderung in der Vereinsordnung
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahl von Vorstandsmitgliedern
g. Wahl von 2 Kassenprüfern
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Angelegenheiten.
i. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§ 10 Kassenprüfung
1. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch
2 Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle
Unterlagen zu gewähren.
2. Die beiden Kassenprüfer und je ein Vertreter werden für die Dauer von 2 Jahren
von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit keinem
anderen Organ des Vereins angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit
besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an PETA Deutschland e.V. zwecks
Verwendung für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke.
§ 12 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen ggf.
notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung in Kraft.
Die Gründungssatzung wurde am 06.04.2013 in Gunzenhausen verabschiedet.
Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.06.2013
Gunzenhausen, den 15.06.2013
Markus Herold (1. Vorsitzender) Hella Guckenberger (stv. Schriftführerin)