Satzung

Satzung Tierschutzverein Altmühlfranken und Region Hesselberg e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
     1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Altmühlfranken und Region Hesselberg e.V.
     2. Er ist seit dem 30.08.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach unter VR 200543
     eingetragen.
     3. Der Sitz des Vereins ist in 91743 Unterschwaningen
     4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
     1. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
               1. Der Verein setzt sich für den Schutz von Natur und Umwelt ein. Er
               vertritt und fördert in diesem Sinne den Tierschutz.
               2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz von Heim-
               Nutz- und Wildtieren, um diese vor physischen und psychischen
               Schäden zu bewahren.
               3. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch
               Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen
               der Tiere zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern.

     2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
          a. Aufnahme von Fundtieren und anderen Tieren in Not, deren Pflege,
          Betreuung und tierärztliche Versorgung bis zur gewissenhaften
          Weitervermittlung in ein neues Zuhause.
          b. Der Einrichtung und Betreuung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere.
          c. Überprüfung von möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
          Beratung und Hilfsangebote für die Tierhalter, ggf. konsequente Verfolgung
          mit legitimierten Amtspersonen bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
          d. Hilfe bei der Suche nach vermissten Tieren.
          e. Die Pflege von in Not geratenen Wildtieren, mit dem Ziel sie wieder in die
          Freiheit zu entlassen.

          f. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz
          im Allgemeinen informiert.


§ 3 Gemeinnützigkeit
     1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne
     des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.
     3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
     werden.
     4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
     werden.
     6. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.


§ 4 Mitgliedschaft
     1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche
     die Ziele des Vereins unterstützen, mit Unterzeichnung des Mitgliedsantrags
     werden. Bei Minderjährigen ist der Mitgliedsantrag durch die gesetzlichen
     Vertreter zu stellen.
     2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag regelmäßig
     zu entrichten.
     3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder dessen Stellvertreter
     kommissarisch bis zur nächsten Vorstandssitzung. Eine Ablehnung ist dem
     betroffenen Antragsteller persönlich oder per Schriftstück mitzuteilen.
     4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
     gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum
     Ablauf des Kalenderjahres.
     5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
     wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich
     vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem
     Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden
     Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
     zu rechtfertigen.
     6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen
     Personen mit deren Erlöschen.
     7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeträge) zu leisten. Diese
     werden unterschieden in:
          1. Mitgliedsbeiträge
          2. ermäßigte Mitgliedsbeiträge für Jugendliche (§ 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2
          JuSchG), (höchsten 1/3 des Mitgliedsbeitrages)
          3. Fördermitgliedsbeiträge (mindestens das Doppelte des Mitgliedsbeitrages,
          oder eine frei wählbare, darüber liegende Summe)
     Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
     festgesetzt.


§ 5 Organe des Vereins
     Die Organe des Vereins sind:
     1. Die Mitgliederversammlung
     2. Der Vorstand


§ 6 Vorstand
     1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
          a. dem 1.Vorsitzenden
          b. dem 1.stv. Vorsitzenden
          c. dem 2.stv. Vorsitzenden
          d. dem Schriftführer
          e. dem Kassenwart
          f. höchstens 4 Beisitzern
     2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
     Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
     3. Die Hälfte der Beisitzer darf mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern
     das Mindestalter von 16 Jahren haben.
     4. Vorstandsmitglieder der Absätze 1a – 1e müssen mindestens 18 Jahre alt und voll
     geschäftsfähig sein.
     5. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand
     auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen. Das Mitglied muss
     in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
     6. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den 1.Vorsitzenden
     oder dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
     im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
     7. Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Ist dies
     nicht möglich, so ist dies dem Vorsitzenden, oder dessen Vertreter, vor der Sitzung
     mitzuteilen. Nimmt ein Mitglied des Vorstandes die Sitzungstermine im
     Wahlzeitraum von 4 Jahren zu mehr als 50 % nicht wahr, kann der Vorstand das
     Mitglied als aktives Vorstandsmitglied für die nachfolgende Wahlperiode
     ausschließen.
     8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden
     und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes
     1. Die Führung der Geschäfte des Tierschutzvereins Altmühlfranken und Region
     Hesselberg e.V.
     2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins.
     3. Die Abfassung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung.
     4. Beschlussfassungen über Tätigkeiten des Vereins, welche aus tierschutzrechtlichen
     Gründen notwendig sind.
     5. Erstellen und Änderungen der Vereinsordnung.


§ 8 Vereinsordnung
     1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine interne Vereinsordnung zu verfassen, welche in
     ihrer jeweilig aktuellen Form der Vereinshomepage zu entnehmen ist. Auf Wunsch
     erhalten Mitglieder die Vereinsordnung bei den Vorständen in schriftlicher Form.
     Dies gilt auch für Änderungen oder Aufhebungen.
     2. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und wird nicht in das
     Vereinsregister eingetragen.
     3. Die Vereinsordnungen beinhaltet insbesondere folgendes:
          a. Örtliche Zuständigkeitsbereiche
          b. Art und Umfang der Vereinstätigkeiten, ggf. mit Durchführungsrichtlinien
          c. Erstattung der Unkosten für ehrenamtliche Helfer


§ 9 Mitgliederversammlung
     1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
     jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
     wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der
     Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
     verlangen.
     2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch persönliche Einladung in
     Schriftform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe
     der Tagesordnung einzuberufen.
     3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
     die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     4. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte beantragen und/oder bei anstehenden
     Vorstandswahlen Wahlvorschläge machen, die bis spätestens 2 Tage vor der
     Mitgliederversammlung beim Vorstand in Briefform oder per E-Mail vorliegen
     müssen.
     5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung dessen
     Stellvertreter.
     6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
          a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
          b. Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
          c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
          d. Bekanntgabe über Änderung in der Vereinsordnung
          e. Entlastung des Vorstandes
          f. Wahl von Vorstandsmitgliedern
          g. Wahl von 2 Kassenprüfern
          h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
          stehende Angelegenheiten.
          i. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
          j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
     7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
     der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
     eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
     aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
     unterschreiben ist.


§ 10 Kassenprüfung
     1. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch
     2 Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle
     Unterlagen zu gewähren.
     2. Die beiden Kassenprüfer und je ein Vertreter werden für die Dauer von 2 Jahren
     von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit keinem
     anderen Organ des Vereins angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit
     besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.


§ 11 Auflösung des Vereins
     1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
     gültigen Stimmen durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
     2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
     steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an PETA Deutschland e.V. zwecks
     Verwendung für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke.


§ 12 Redaktionelle Änderungen
     Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen ggf.
     notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.


§ 13 Inkrafttreten
     Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung in Kraft.
Die Gründungssatzung wurde am 06.04.2013 in Gunzenhausen verabschiedet.
Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.06.2013
Gunzenhausen, den 15.06.2013
Markus Herold (1. Vorsitzender) Hella Guckenberger (stv. Schriftführerin)

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